Verständlich erklärt: Die RED III Richtlinie in Niederösterreich
Die RED III-Richtlinie soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der Natur weiter vorantreiben.
Um die Erneuerbare Energiewende in Europa zu beschleunigen, legte die Europäische Union im Oktober 2023 die zum 3. Mal überarbeitete Erneuerbaren-Energie-Richtlinie vor, diese Richtlinie wird kurz „RED III“ genannt (Renewable Energies Directive III).
Was beinhaltet die EU-Richtlinie RED III?
RED III legt Ziele fest, wie die Erneuerbaren Energieträger in Europa in Zukunft noch stärker genutzt werden können. Die Mitgliedsstaaten der EU müssen daher Flächen für die Errichtung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie, sowie damit zusammenhängende Netz- und Speicherinfrastruktur erheben und ausweisen. Das Land Niederösterreich konzentriert sich dabei auf die Ausweisung sogenannter „Beschleunigungsgebiete“ für Photovoltaikanlagen, wobei der Fokus auf bereits vorbelasteten bzw. versiegelten Flächen liegt, wie etwa Deponien. Ebenso soll der Ausbau auf Dachflächen forciert werden.
Was sind Beschleunigungsgebiete?
Diese Gebiete dienen der schnelleren Errichtung von Erneuerbaren Energieanlagen, in Niederösterreich konkret für Photovoltaik-Anlagen. Für diese Gebiete wird bereits vorab eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, um mögliche negative Umweltauswirkungen abzuschätzen. Diese Gebiete können dann rechtlich festgelegt werden, wenn durch deren Nutzung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Sollten dennoch Umweltauswirkungen erwartet werden, sind diese durch bereits (im Rahmen der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete) vordefinierte Minderungsmaßnahmen auszugleichen bzw. erheblich zu verringern. Die entsprechenden Minderungsmaßnahmen müssen bei der Realisierung eines Projekts in einem Beschleunigungsgebiet umgesetzt werden. Je nach Gebiet kann es sich dabei um Maßnahmen während der Bauphase, über die gesamte Lebensdauer der Anlagen, während des Anlagenrückbaus oder um spezifische Maßnahmen für gewisse Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten handeln.
Das Projektgenehmigungsverfahren in diesen Beschleunigungsgebieten soll damit wesentlich verkürzt werden und Projekte rascher umgesetzt werden können.
Wo befinden sich diese Beschleunigungsgebiete?
In Niederösterreich gibt es bereits das Sektorale Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland (LGBl. Nr. 94/2022), in welchem 116 Zonen für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen festgelegt sind, die größer als 2 ha sind. Diese bereits bestehenden 116 Zonen wurden auf ihre Eignung als Beschleunigungsgebiete geprüft und bewertet, wobei insbesondere vorbelastete Flächen (Deponien, Materialgewinnungsstätten sowie Altlasten) herangezogen wurden. Zudem wurden Dachflächen als Beschleunigungsgebiete definiert.
Warum ist das aus Naturschutzsicht relevant?
Einerseits findet bereits vorab der Entscheidung über Einzelprojekte eine strategische Umweltprüfung statt, wo die Umweltverträglichkeit von PV-Freiflächenanlagen in möglichen Beschleunigungsgebieten eingeschätzt wurde. Andererseits gibt es grundsätzliche Rahmenbedingungen, die berücksichtigt wurden: Keine Freiflächen-PV-Anlagen in Natura 2000-Gebieten, oder in anderen Gebieten, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind.
Weiters sind keine Anlagen im Bereich der Hauptvogelzugrouten vorgesehen. Sensible Naturräume werden bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten vermieden. Gemeinsam mit Naturschutzorganisationen und Fachexpertinnen und Fachexperten wurden die Regeln für Minderungsmaßnahmen in Niederösterreich festgelegt und damit ein Beitrag zur naturverträglichen Energiewende geleistet.
Beteiligungsprozess
Im Zuge der letzten Monate wurden relevante Stakeholder, wie etwa Naturschutzorganisationen oder Vertreterinnen und Vertreter der PV-Branche gezielt eingebunden. Die betroffenen Standortgemeinden wurden informiert. Im 3. Quartal 2026 ist die rechtliche Umsetzung der NÖ Beschleunigungsgebiete vorgesehen.