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Auskunftspflicht von Trinkwasserversorgern
Der Trinkwasserversorger hat die Verpflichtung, die Kunden und Kundinnen zumindest einmal jährlich über die Inhaltsstoffe des Wassers zu informieren.
Die Trinkwasserverordnung (BGBl II Nr. 304/ 2001) regelt auch die Auskunfts- und Informationspflichten des Trinkwasserversorgers (Auszug)
§ 6.
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
1. mit der Wasserrechnung oder
2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder
4. auf eine andere geeignete Weise über
a) die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen);
b) die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
– Gesamthärte (°dH)
– Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
– Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);
c) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
d) die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
e) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; und
f) im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,
– die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;
– die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;
– Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;
– wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;
zu informieren.
Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II oder auf Grund der Risikobewertung gemäß § 5a keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.
Privatpersonen mit Einzelwasserversorgungsanlagen sollten in ihrem eigenen Interesse ihr Trinkwasser regelmäßig kontrollieren lassen und sich um den einwandfreien baulichen Zustand ihres Brunnens bzw. ihrer Quelle kümmern. Eine Beurteilung, ob Wasser als Trinkwasser geeignet ist, lässt sich jedoch nicht alleine durch Bestimmen von einzelnen Parametern treffen. Dazu sind mindestens die chemisch-physikalischen und bakteriologischen Parameter, die in der Trinkwasserverordnung im Anhang II (Überwachung), Teil A3 genannt sind, nötig.
Bitte beachten Sie: Die Untersuchung auf Trinkwasserqualität ist wichtig und gibt Auskunft über die Eignung als Trinkwasser, bietet jedoch nur erste Anhaltspunkte zur Beurteilung der Korrosionsneigung des Wassers.
Trinkwasseruntersuchungen für Privathaushalte
Wenn Sie eine amtliche Trinkwasseruntersuchung beispielsweise zur Vorlage bei Behörden benötigen, finden Sie eine Liste der berechtigten Dienststellen der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit), der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der Gutachter gemäß § 73 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter www.bmg.gv.at.