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Darf ich mit meiner Drohne im Naturland fliegen?

Grundsätzlich ist der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen im Naturland nicht verboten. Es sollten aber bestimmte Regeln eingehalten werden.

Drohnen sind beliebt um die Natur in einzigartiger Weise einzufangen.

Als Drohnen werden unbemannte Luftfahrzeuge bezeichnet, die vom Boden aus gesteuert werden. Ein wahrer Boom hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass immer mehr Privatpersonen mit diesen Flugobjekten unterwegs sind. Die rechtliche Situation in Österreich ist, was die Befähigung zum und die Rahmenbedingungen beim Fliegen mit Drohnen betrifft, relativ weit gediehen. Im NÖ Nationalparkgesetz gibt es seit kurzem auch Einschränkungen für das Fliegen mit Drohnen in diesen Gebieten. Keine verbindlichen Regelungen gibt es für die niederösterreichischen Naturschutzgebiete.


Unser Naturland-Tipp

Heute kann sich jede und jeder eine Drohne im Handel oder im Internet besorgen. Doch viele Hobby-Piloten wissen noch nicht um die strengen Bestimmungen für den Einsatz dieser Fluggeräte. Wer sich nicht an die geltenden Gesetze hält, riskiert Strafen in der Höhe von bis zu 22.000 Euro. Neben dem Luftfahrtgesetz regeln die Hinweise der Luftfahrtbehörde Austro Control den Verkehr am Himmel. Bevor Sie also eine Drohne in Betrieb nehmen, lohnt sich ein Blick in die einschlägige Rechtsmaterie.

Nicht alle privaten Fluggeräte unterliegen dem Luftfahrtgesetz. Gerade in Schutzgebieten im Naturland Niederösterreich ist es wichtig, Rücksicht auf die Natur zu nehmen. Speziell Vögel können durch die herumschwirrenden Mini-Bomber massiven Schaden erleiden. Nicht nur Verletzungen an einzelnen Tieren können die Folge eines unbedachten Einsatzes sein. Viele Vögel verlassen bei Störungen ihr Nest, wodurch der Bruterfolg gefährdet wird.


Das sagt das Gesetz

Im NÖ Nationalparkgesetz ist der Einsatz von Drohnen in den beiden Nationalparks des Landes eindeutig geregelt. In Naturzonen ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt verboten. Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit unbemannten Geräten, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen und mit Luftfahrzeugen unterhalb einer Flughöhe von 500 Metern.

Im NÖ Naturschutzgesetz gilt für Naturschutzgebiete im § 11 ein allgemeines Eingriffsverbot, womit jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten sind. Außerdem ist in diesen Gebieten das Betreten außerhalb der bezeichneten Wege untersagt. Eine direkte Vorgabe für unbemannte Luftfahrzeuge gibt es in diesem Landesgesetz hingegen nicht.