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Darf ich im Naturland mit meinem Boot fahren?

In Österreich ist es grundsätzlich jedem gestattet, öffentliche Gewässer zu benutzen. Damit ist auch das Befahren mit Booten erlaubt.

Bootstour im Nationalpark Donau-Auen

Der Nationalpark Donau-Auen bietet geführte Bootstouren an.

Das Erkunden von Naturgebieten vom Wasser aus hat einen ganz besonderen Reiz. Vom Schlauchboot oder Kanu bieten sich völlig neue Facetten im Naturland NÖ. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei einer Bootstour achten sollten.

Sanft über das Wasser gleiten und die Natur genießen

Gerade die Grenze zwischen Wasser und Land stellt für viele Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum dar. Amphibien und Reptilien bevölkern gerne diese Zone. Viele Fischarten nutzen die seichten Uferbereiche für die Aufzucht der Jungen. Vögel finden hier einen reich gedeckten Tisch. Beim Befahren von Naturgebieten mit einem Boot ist daher in den Uferbereichen besondere Rücksicht geboten.

Respekt vor der Natur

In der Brutzeit kann der längere Aufenthalt von Booten an einer Stelle die Elternvögel vom Nest fernhalten. Das Rudern bei Niedrigwasser kann die Laichplätze von Fischen und Amphibien zerstören und Wasserpflanzen schädigen. Halten Sie zu diesen Bereichen mindestens 40 Meter Abstand und fahren Sie an Vögel nicht näher als 100 Meter heran. Damit bieten Sie der Tier- und Pflanzenwelt den notwendigen Freiraum und Respekt.

Sicherheit geht vor

Das Befahren der frei fließenden Donau und ihrer Nebenarme erfordert Erfahrung mit Paddel und Boot. Hochwasser und herabfallende Äste bei starkem Wind können gefährlich werden. In diesem Fall ist das Gewässer unverzüglich zu verlassen. Bei einer Bootstour sollte das Tragen einer Schwimmweste selbstverständlich sein.

Das sagt das Recht

Im Wasserrecht und im Schifffahrtsrecht ist die Benützung von öffentlichen Gewässern unter der Voraussetzung, dass andere gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, erlaubt. Bei privaten Gewässern ist vor einer Nutzung unbedingt die Zustimmung des Grundbesitzers einzuholen. Das gilt natürlich auch für das Betreten der Ufer, wobei im Notfall dieses Verbot aufgehoben ist. Hier gilt der Grundsatz „Not kennt kein Gebot“. Für die Uferbereiche an öffentlichen Gewässern, etwa entlang der Donau, kann vom Einverständnis des Grundeigentümers ausgegangen werden.

Auch am Wasser gibt es Verkehrsregeln

Ruderboote, Kanus und Schlauchboote sind nicht zulassungspflichtig, so ferne sie über keinen Hilfsmotor verfügen. Sehr wohl gegeben sein muss die Fahrtauglichkeit, womit Ausrüstung, Stabilität, Schwimm- und Manövrierfähigkeit gemeint sind. Kleine Boote müssen großen Schiffen rechtzeitig Platz machen. Besondere Vorsicht ist bei schlechter Sicht geboten. Hier ist bei schiffbaren Gewässern das Fahrwasser frei zu halten. Auf der Donau gilt bei Hochwasser, also bei einem Wasserstand von 6 Metern beim Pegel Wildungsmauer, ein generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge.

Hier hat die Natur das Sagen

In Naturschutzgebieten und Nationalparken gelten abweichende Regelungen, um sensible Naturbereiche und Brutplätze zu schützen. In den 71 niederösterreichischen Naturschutzgebieten ist „jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben“ verboten. Darüber hinaus gilt in diesen Gebieten ein Betretungsverbot außerhalb der gekennzeichneten Wege.

Im niederösterreichischen Teil des Nationalparks Donau-Auen dürfen bestimmte Altarme mit nicht motorisierten Booten befahren werden. Dazu gehören Schönauer Arm, Kleine und Große Binn, Stopfenreuther Arm, Spittelauer Arm und Johler Arm. Das Ende der zum Bootfahren freigegebenen Abschnitte ist durch Tafeln am Ufer gekennzeichnet. Das Anlanden und Aussteigen ist im gesamten Bereich des Nationalparks verboten, wobei das Übersetzen von Traversen in den befahrbaren Altarmen davon ausgenommen ist.

Der Wiener Anteil am Nationalpark darf generell mit Booten nicht befahren werden. Genaue Informationen zu den Beschränkungen gibt ein Infofolder, der auf der Website des Nationalparks erhältlich ist. Wer die Naturschätze der Donau-Auen hautnah erleben will, dem bieten geführte Bootstouren durch diese faszinierende Wasserwelt einen idealen Rahmen.

Eigene Verordnung für March und Thaya

Für diese Flüsse gilt eine gesonderte schifffahrtspolizeiliche Verordnung. Danach ist das Befahren der Nebenarme ganzjährig verboten. Diese Beschränkungen sind teilweise auch vor Ort durch Tafeln am Ufer ausgewiesen. Ebenso ist das Befahren von March und Thaya in der Nacht und in den Monaten Jänner bis Mai verboten.