Wasserhahn

Was tun bei zu viel Stickstoff?

Bei Trinkwasserversorgern müssen die Grenzwerte für Nitrat und Nitrit und der Richtwert für Ammonium eingehalten werden. Bei Hausbrunnen oder Quellen müssen sie selbst klären, woher die Stickstoffbelastung kommt.

Trinkwasserversorger

Bei Trinkwasserversorgern (Gemeindewasserleitung, Wassergenossenschaft, Wassergemeinschaft) müssen die Grenzwerte für Nitrat und Nitrit und der Richtwert für Ammonium eingehalten werden.

Falls Grenzwert-Überschreitungen auftreten, müssen die AbnehmerInnen und Behörden sofort verständigt werden. Der Wasserversorger muss klären, woher die Belastungen kommen und Maßnahmen ergreifen, damit die Grenzwerte wieder eingehalten werden können. Es besteht die Möglichkeit, bei der Behörde um eine Ausnahmeregelung anzusuchen und den Grenzwert auszusetzen. Der Trinkwasserversorger erhält nach behördlicher Prüfung gegebenenfalls einen Ausnahmebescheid mit Auflagen, was zu tun ist, damit die Gesundheit der AbnehmerInnen nicht gefährdet wird. Die KonsumentInnen sind dementsprechend zu informieren. Neben den vorsorgenden Maßnahmen im Wasserschutzgebiet (Nutzungsbeschränkungen, Kontrolle) kann der Nitratgehalt durch laufend zu überwachende Aufbereitungsverfahren reduziert werden.

Stehen mehrere Wasserfassungen zur Verfügung, kann eine Übergangslösung auch die Mischung von Wässern sein. Die Mischbarkeit der Wässer muss gemäß ÖVGW RL W 73 gegeben sein. Nicht alle Wässer sind ohne negative Nebenwirkungen mischbar.

Private Einzelwasserversorger

Bei Hausbrunnen oder Quellen müssen sie selbst klären, woher die Stickstoffbelastung kommt. Die Ursachen sind durch Sanierung bzw. Entfernung von undichten Senkgruben, Hauskanälen, nicht befestigten Mistlagerstätten, Kompostieranlagen oder Silolagerstätten sowie durch eine angepasste und reduzierte Düngung zu beheben.

Eine Wasserfassungszone, die baulich einwandfrei und nach dem Stand der Technik ausgeführt ist, hilft Ihnen beim Schutz des Trinkwassers. Wenn Sie die Dichtheit Ihrer Senkgrube prüfen lassen, beauftragen Sie zur Prüfung nur Firmen, die eine Dichtheitsprüfung nach ÖNORM B2503 anbieten (z. B. Kanalräumungsfirmen und Grubendienste). Maßnahmen wie eine Sanierung der Abwasserentsorgung sind relativ rasch umzusetzen und entlasten das Grundwasser unmittelbar. Wurde jedoch in der Umgebung jahrelang zu viel gedüngt, so ergeben sich Besserungen unter Umständen erst viele Jahre später.

Für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude (Wochenendhäuser usw.) kann die Verwendung von Flaschenwasser für Trink- und Kochzwecke eine mögliche Lösung bieten, insbesondere weil in diesen Fällen auch Aufbereitungsgeräte nicht optimal arbeiten (ungleichmäßiger Betrieb, lange Standzeiten).

Bitte achten Sie bei Säuglingen auf die Wahl eines natürlichen Mineralwassers mit der Aufschrift "für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet" (Lebensmittelcodex Kapitel B 17: "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung nach Entfernen der Kohlensäure, z. B. durch Erwärmen".  Im üblichen Sprachgebrauch wird dies auch als babytaugliches Mineralwasser bezeichnet. Bei privaten Hausbrunnen empfiehlt sich generell ein Abkochen des Wassers für die Zubereitung von Flaschennahrung, um eventuell vorhandene Keime, die Nitrat zu Nitrit reduzieren können, abzutöten.

Vor Neubau eines Brunnens oder einer Quelle sollten Sie sich den Standort der Anlage genau überlegen. Ist das Einzugsgebiet landwirtschaftlich intensiv genutzt und befindet sich zudem nicht auf Ihrem Grund, sind Probleme vorprogrammiert. Sie können natürlich ein Wasser-Schutzgebiet beantragen.

Schutzgebiet

Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat ein Schutzgebiet für Ihre Trinkwasserversorgung zu beantragen. In diesem Verfahren werden die Schutzzone und Verbote bzw. Einschränkungen von Nutzungen festgelegt. Die Behörde bestimmt dabei auch, ob ein Minderertrag oder ein Mehraufwand durch die Nutzungseinschränkung so eklatant ist, dass dies den Betroffenen finanziell abzugelten ist. Es wird auch die Höhe der etwaigen Entschädigungszahlung im Verfahren festgelegt. Wird ein Wasserschutzgebiet durch die Behörde per Bescheid erlassen, so wird dieses als sogenanntes Wasserrecht auch in das Wasserbuch eingetragen. Die Eintragung bewirkt u.a. automatisch Parteienstellung bei Bewilligungsverfahren, welche dieses Wasserrecht beeinflussen.

Wenn ein großflächig mit Nitrat belasteter Grundwasserkörper vorliegt, dann ist diese Nitrat-Belastung durch ein Wasser-Schutzgebiet eines privaten Brunnens nicht in den Griff zu bekommen.

Natürlich hat nach den Wasserrechtsgesetz niemand das Recht, das Grundwasser zu verschmutzen. Sollten Sie dennoch eine offensichtliche Wassergefährdung beobachten, können Sie diese der zuständigen Polizeidienststelle oder der Bezirkshauptmannschaft melden. Es ist auch eine anonyme Anzeige möglich.