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Darf ich einen Hochstand nutzen?

Nein, es handelt sich dabei um Privatbesitz, der von nicht Jagdberechtigten nicht betreten werden darf.

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Bei einem Hochstand oder anderen jagdlichen Einrichtungen handelt es sich um Privateigentum mit exklusivem Nutzungsrecht. Der Eigentümer oder die Eigentümerin räumt ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten dieses Recht ein. Damit ist grundsätzlich die Nutzung durch andere Personen ausgeschlossen. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungsklage nach sich ziehen.

Unser Naturland-Tipp

Vor allem bei Unfällen kann die unbefugte Nutzung eines ordnungsgemäß instand gehaltenen Hochstandes unangenehme Konsequenzen haben. Wer bei einem Waldspaziergang die Aussicht von einem Hochstand genießen will und dabei abstürzt, kann sich nicht nur verletzen, er hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Anders liegt der Fall, wenn der Hochstand nicht mehr sicher ist. Beim Brechen einer morschen Sprosse an der Leiter kann leicht zumindest ein Mitverschulden durch das Inkaufnehmen des Schadens einer dritten Person vorliegen.

Jagdliche Sperrgebiete im Wald unbedingt beachten!

Zwar gilt in Österreich ein allgemeines Betretungsrecht für den Wald. Flächen, die etwa als Ruhezonen für das Wild oder als bevorzugte Brutgebiete geschützt werden sollen, können vom Jäger /von der Jägerin aber als befristetes oder unbefristetes Wildschutzgebiet ausgewiesen werden. Diese Gebiete dürfen von jagdfremden Personen abseits von öffentlichen Wegen und Straßen nicht betreten werden. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, müssen dieses auf Aufforderung unverzüglich verlassen. Gleiches gilt übrigens auch im Umkreis von 200 Metern um eine Wildfütterung während der Fütterungsperiode. Wildschutzgebiete müssen vom Jäger/von der Jägerin mit entsprechenden runden Tafeln in grüner Farbe an Wegen, Straßen und Einfriedungen gekennzeichnet werden.

Besondere Vorsicht ist bei Treibjagden geboten.

In Niederösterreich sind Treibjagden zwischen 15. September und  31. Jänner erlaubt. In dieser Zeit besteht in Sperrgebieten während einer Treibjagd absolutes Betretungsverbot für jagdfremde Personen. Aus Sicherheitsgründen wird dringend empfohlen, diese Sperren zu berücksichtigen. Für Fragen stehen der NÖ Landesjagdverband oder der/die zuständige RevierjägerIn gerne zur Verfügung.