Klimafit in der Gemeinde

Mit dem Klimaanpassungsziel 2030 werden 10 Prozent der gemeindezuständigen Flächen zu Biodiversitätsflächen.

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Gemeinden sollen motiviert werden, Biodiversitätsflächen zu erhalten und neu zu schaffen.

Das Land Niederösterreich hat ambitionierte Klimaschutzziele für Gemeinden, die bis 2030 erreicht werden sollen. Ziel 6 ist das Klimaanpassungsziel und soll die Gemeinden motivieren, naturbasierte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen, Biodiversitätsflächen zu erhalten und neu zu schaffen.

Der Natur (wieder) Raum geben

Dafür gibt es auch auf Gemeindeebene viele Möglichkeiten. Biodiversitätsflächen sind ein Schlüssel, um Artenvielfalt und Klimaschutz gemeinsam zu fördern. Artenvielfalt und intakte Ökosystemleistungen bilden die Grundlage für erfolgreichen Klimaschutz und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Blühwiesen sind wichtiger Lebensraum für Insekten und viele andere Tier- und Pflanzenarten. Entsiegelte Flächen sind essenziell bei Starkregenereignissen, um Wasser länger zurückzuhalten. Viele weitere Maßnahmen im Wirkungsbereich der Gemeinden können einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

Als gemeindezuständige Flächen werden alle im Eigentum einer Gemeinde befindlichen Grundstücke laut Grundbuch sowie durch die Gemeinde bewirtschaftete und gepflegte Flächen definiert.

Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen alle öffentlichen Räume, wie insbesondere:

  • Parks, öffentliche Grünräume
  • Parkplätze und Vorplätze
  • Gemeindewälder
  • landwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Gemeinde
  • Von Gemeinden verpachtete Flächen
  • Spielplätze, öffentliche Erholungsräume
  • Straßenbegleitgrün inkl. Verkehrsinseln, Straßenböschungen, Grünflächen an Gemeindestraßen und bei übernommenen Nebenanlagen (Grünflächen) von Landesstraßen
  • Betriebs- und Grünareale gemeindeeigener Unternehmen sowie Einrichtungen wie Gemeindezentren, Rathäuser, Kindergärten, Schulen, Stadtwerke, Bauhöfe, ggf. Pflege- und Pensionistenheime
  • Flächen des öffentlichen Wassergutes in Betreuung der Gemeinde

Biodiversitätsflächen sind Flächen im Eigentum bzw. Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, auf denen biodiversitätsfördernde Maßnahmen gesetzt werden, wie insbesondere:

  • Anlage von Blumenwiesen, Blühflächen, naturnaher Gärten oder Streuobstwiesen (heimisch regional-typische Wildsamen, 1- bis 2-mal Mähen nach der Margeriten-Blüte, Verzicht auf Pestizideinsatz, chemischen Dünger sowie Torf)
  • Pflanzung von Einzelbäumen (keine Trogbäume), Baumgruppen, Alleen oder Hecken
  • Entsiegelung von Parkplätzen und sonstiger verbauter Flächen
  • Renaturierungsmaßnahmen (Fließgewässer, Feuchtwiesen, Feuchtbiotope etc.)
  • Anlage von Teichen, Feuchtbiotopen oder Versickerungsmulden
  • naturnahe Gestaltung von Retentionsbecken
  • Dach- oder Fassadenbegrünung oder sonstige Begrünungsmaßnahmen (bei gemeindeeigenen Gebäuden und Objekten)
  • naturnahe Büro- und Betriebsgeländegestaltung gemeindeeigener Einrichtungen
  • extensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche sowie andere Offenlandflächen
  • naturnahe und klimafitte Waldbewirtschaftung, Pflanzung von klimafitten Wäldern
  • Zulassen von „Gstettn“ mit Spontanvegetation
  • naturnahe Spielgeländegestaltung
  • biodiversitätsförderndes Straßenbegleitgrün inkl. Verkehrsinseln, Straßenböschungen sowie entsprechendes Mähmanagement bei Grünflächen an Gemeindestraßen und bei übernommenen Nebenanlagen (Grünflächen) von Landesstraßen (biodiversitätsfördernde, klimawandelangepasste Staudenbeete)
  • Außernutzungsstellung gemeindeeigener Flächen (insbesondere Wälder, Moore, Feuchtwiesen, Trockenrasen etc.) 

Erhebung des Ist-Standes in der Gemeinde

Erheben Sie die öffentlichen Flächen und den Anteil der Biodiversitätsflächen an den öffentlichen Flächen Ihrer Gemeinde. Verwenden Sie dazu diese Liste.

Das Klimaanpassungsziel in kleinen Schritten erreichen

Die „Zielerreichung aktuell“ auf dem Klimakompass ermittelt, ob das Zwischenziel für das vergangene Jahr erreicht wurde. So können Sie laufend feststellen, ob sich Ihre Gemeinde auf dem Zielpfad befindet. Die „Zielerreichung 2030“ zeigt an, wie weit Ihre Gemeinde die Klimaziele 2030 schon erreicht hat.  Der Farbverlauf gibt Auskunft, wie gut Sie sich auf dem Zielpfad befinden.

Vervollständigen Sie den Klimakompass, indem Sie fehlende Daten aus dem Vorjahr eintragen.

Lesen Sie mehr zu Klimaanpassung und Biodiversität auf Naturland NÖ

Wir unterstützen Sie gerne bei der Zielerreichung

Sie haben Fragen zum Klimaanpassungsziel (10 Prozent Biodiversitätsflächen bei gemeindezuständigen Flächen bis 2030), dann wenden Sie sich gerne per E-Mail an klimaanpassung@enu.at

Definitionen und Erläuterungen

Naturnahes Spielgelände oder naturnaher Spielplatz

  • Ist nutzbare Vegetation vorhanden (z.B. zum Klettern geeignete Bäume, Verstecke, Rückzugsräume, robuste und dichtere Vegetation wie Weiden, Haselsträucher) – oder nur Ziersträucher und Einzelbäume?
  • Sind verwendbare Materialien (zB Wasser, Steine, Lehm, Sand, Holz) vorhanden, können Kinder z.B. etwas aufstauen oder umgraben? Oder handelt es sich „nur“ um klassische Sandkisten?
  • Gibt es die Möglichkeit zum „unkontrollierten“ Spielen und Verändern?
  • Gibt es am Spielplatz offenes Wasser, finden sich dort Wasserflächen, ein Rinnsal oder ein Bach?
  • Sind die Grünflächen Wiesen oder artenreiche Kräuterrasen?

Straßenbegleitgrün

  • Bei Gemeindestraßen volle Zuständigkeit der Gemeinde
  • Bei Landesstraßen Zuständigkeit der Gemeinde (und Anrechenbarkeit für das Klimaanpassungsziel) nur dann, wenn die Nebenanlagen (Grünflächen) der Landesstraßen im Wege einer Vereinbarung mit dem NÖ Straßendienst von der Gemeinde übernommen wurden (Vereinbarung über Übernahme der Straßenbaulast hinsichtlich Nebenanlagen gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999)

Nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden

  • Private Flächen oder öffentliche Flächen des Landes oder Bundes
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen privater EigentümerInnen
  • Hausgärten oder sonstige private Grünflächen
  • Begleitgrün entlang von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen, sofern keine Vereinbarung über Übernahme der Straßenbaulast hinsichtlich Nebenanlagen gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt
  • Flächen der Österreichischen Bundesforste AG
  • Flächen des Landes Niederösterreich oder der Republik Österreich
  • Öffentliches Wassergut, sofern keine Vereinbarung zur Betreuung und Pflege mit der Gemeinde besteht
  • Schutzgebiete wie Nationalparks, Wildnis-, Europa- oder Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Biosphären- oder Naturparks (außer auf gemeindeeigenen Flächen)

Keine Biodiversitätsmaßnahmen im Sinne des 10 Prozent-Zieles

  • Maßnahmen von Privaten, Schutzgebietsverwaltungen, Landes- oder Bundesinstitutionen
  • Biodiversitätsfördernde Maßnahmen in Schutzgebieten wie Nationalparks, Wildnis-, Europa- oder Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, Biosphären- oder Naturparks (außer auf gemeindeeigenen Flächen)
  • Biodiversitätsfördernde Maßnahmen (ÖPUL etc.) auf privaten, land- oder forstwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde
  • Klimafitter Waldumbau der Bundesforste
  • Naturvermittlungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen